Leiharbeitsverhältnis
Ähnlich wie bei den oben genannten Begriffen zu Leiharbeit gilt der Begriff des Leiharbeitsverhältnisses als überholt. Grundsätzlich ist der betreffende Arbeitnehmer bei einem Personaldienstleister angestellt, der die Lohnzahlung übernimmt. Seine Arbeit verrichtet der Zeitarbeitnehmer jedoch bei einem Kundenunternehmen, das ihm gegenüber weisungsberechtigt ist. Obwohl das Kundenunternehmen in der Fürsorgepflicht für den Mitarbeiter steht, muss sich das Zeitarbeitsunternehmen bzw. der Personaldienstleister die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren.