Dreiecksverhältnis
Diese im Privatleben nicht so positive Bezeichnung findet als Fachbegriff in der Zeitarbeit bzw. Personalüberlassung eine ganz neutrale Anwendung. Unter dem Dreiecksverhältnis wird das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer, dem Personaldienstleister und dem Kundenunternehmen verstanden. Der Arbeitnehmer erhält einen unbefristeten Anstellungsvertrag bei dem Personaldienstleister. Das Kundenunternehmen schließt mit dem Personaldienstleister einen sogenannten Überlassungsvertrag ab, in dem die Art der Tätigkeit, Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen beschrieben werden und der Arbeitnehmer namentlich aufgeführt wird.
Der Personaldienstleister bleibt der eigentliche Arbeitgeber des Arbeitnehmers, während die fachliche Weisungsbefugnis nach Arbeitsbeginn an das Kundenunternehmen übergeht. Jedoch ist der Personaldienstleister weiterhin für die Betreuung des Arbeitnehmers zuständig. Dazu gehört zum Beispiel die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit, von der sich der Personaldienstleister in regelmäßigen Abständen überzeugen muss.