Betriebsverfassung und Arbeitsrecht
Mitarbeiter aus der Zeitarbeit stellen auch im Kundenunternehmen eine wichtige Größe dar. So werden sie wie Mitarbeiter des Stammpersonals gezählt, wenn es um die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat geht. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt sicher, dass die Mitarbeiter aus der Zeitarbeit während ihrer Einsätze nicht benachteiligt werden dürfen. Ihnen stehen die gleichen Vergünstigungen und tariflich vereinbarten Zulagen und ähnliche Vorteile zu wie den anderen Beschäftigten. Das gilt erst recht für die Fürsorgepflicht in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.