Feiertagsarbeit muss voll ersetzt werden
Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, der auf einen Werktag fällt, muss dieser Tag mit einem vollen freien Tag ersetzt werden. Das ist nicht neu. Neu ist aber die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass dieser volle freie Ersatzruhetag auch gewährt werden muss, wenn die Schicht am Feiertag nicht der üblichen Länge entspricht.
Im vorliegenden Fall hatte die Nachtschicht bis um ca. 3:00 morgens in den Feiertag hinein gereicht. Der Arbeitnehmer muss einen vollen Ersatztag erhalten. Allerdings können tarifliche Regelungen anderes vorsehen. Dann gilt das Tarifrecht.